Satzung der Bosnisch-islamischen Kulturgemeinschaft Oberhausen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Bosnisch-islamische Kulturgemeinschaft Oberhausen.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz “e. V.” Der Verein hat seinen Sitz in Oberhausen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Zweck
Grundlage für die Ziele und Zwecke des Vereins ist die islamische Lehre. Die Auswahl der Mittel und Ausgaben des Vereins unterliegen somit den Aufgaben und Zwecken der islamischen Lehre im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung der Kultur, der Religion und der Völkerverständigung sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
Der Verein orientiert sich in seiner Ausrichtung am Islam sunnitischer Prägung, hanefitischer Rechtsschule, deren Grundlagen der Heilige Koran und die Sunna, d. h. die Tradition des Propheten Muhammad (s.a.w.s.) sind. Zwar spricht der Verein speziell Muslime aus dem ehemaligen Jugoslawien (insbesondere Bosnien-Herzegowina) an, steht aber allen Muslimen, die oben erwähntes Islamverständnis teilen, offen.
Der Verein pflegt die Begegnung seiner Mitglieder und versucht eine geeignete Stätte mit den erforderlichen Einrichtungen zu schaffen, um die Verrichtung der religiösen Pflichten zu ermöglichen.
Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit.
Der Verein steht loyal zum deutschen Staat und seiner Verfassung und fühlt sich der freiheitlich demokratischen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Errichtung von islamischen Gebetsstätten (Moscheen) und Versammlungsräumen, deren Verwaltung dem Vorstand obliegt.
- die Weitergabe des islamischen Glaubensgutes an Muslime aller Altersgruppen in der dazu geeigneten Form. Besondere Bedeutung kommt dabei der Erteilung von islamischem Religionsunterricht an muslimische Kinder und Jugendliche zu.
- Der Verein soll die religiöse Versorgung und die seelsorgerische Betreuung, mindestens bestehend aus Freitagsgebet, Freitagsansprache, der Verrichtung des täglichen fünfmaligen Gebets in der Moschee, Festansprachen, Festtagsgebete, Festveranstaltungen, islamischen Eheschließungen, etc. für alle Mitglieder umfassend organisieren.
- die Wissensvermittlung des islamischen Glaubens an Nicht-Muslime, die sich über den Islam informieren wollen in dazu geeigneter Form (z. B. Einladung zum Tag der offenen Tür, Moscheeführungen, Internetpräsenz, Vorträge, Seminare, Verteilung von Schriften usw.).
- die Förderung freundschaftlicher Beziehungen mit anderen Organisationen und Institutionen, welche die gleichen Ziele verfolgen.
- das Einsetzen für eine vertiefte Zusammenarbeit mit anderen muslimischen Gemeinden.
- die geistliche und materielle Hilfsleistung bei Unglücksfällen und Katastrophen.
- die Organisation von Pilgerfahrten und anderen religiösen Veranstaltungen.
- die Durchführung von Sport- und Kulturveranstaltungen zur Verbesserung des gesundheitlichen, sprachlichen, beruflichen und allgemeinen Bildungsniveaus.
- die Förderung der sozialen Integration der islamischen Bevölkerung in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland.
- die Förderung des interreligiösen Dialogs, sowie des Abbaus von Missverständnissen und Vorurteilen zwischen den Religionsgemeinschaften.
- die Durchführungen weiterer Maßnahmen nach Beschluss durch den Vorstand, die der Verwirklichung der Ziele des Vereins dienlich sind.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Vereins- und Organämter werden, bis auf die Funktion des Imams, grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei einem Ausscheiden oder bei Vereinsauflösung haben die Mitglieder keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein unterscheidet zwischen ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Jede juristische und natürliche Person, welche die Ziele des Vereins fördert kann ordentliches Mitglied werden.
Juristische Personen werden bei Wahlen entweder durch ihren Vorsitzenden oder einem von diesem schriftlich bestimmten Stellvertreter vertreten.
Personen die sich besonders um die Verwirklichung der Ziele des Vereins verdient gemacht haben können durch Vorstandsbeschluss mit ihrer Zustimmung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Vorstandsbeschluss.
Der Vorstand kann einen Mitgliedsantrag ohne Begründung ablehnen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins zu wahren und zu fördern.
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch den Ausschluss des Mitgliedes oder durch den freiwilligen Austritt des Mitgliedes. Ein Austritt ist nur möglich zum Ende eines Quartals. Das Austrittsgesuch muss mindestens drei Monate zuvor schriftlich dem Vorstand vorliegen. Bei juristischen Personen erlischt die Mitgliedschaft durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit.
Aus dem Verein ausgeschlossen werden kann ein Mitglied, wenn es den satzungsgemäßen Zielen zuwiderhandelt, aufgrund eines islamschädigenden oder islamwidrigen Verhaltens (z.B. Gesetzesverstöße, Abfall vom Islam) oder sonstige gewichtige Gründe den Ausschluss erforderlich machen. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Außerdem kann durch den Vorstand ein Hausverbot erteilt werden.
Vor einer endgültigen Entscheidung über den Vereinsausschluss ist dem Mitglied die Möglichkeit einzuräumen schriftlich, und / oder mündlich zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu beziehen. Macht das Mitglied hiervon keinen Gebrauch, erfolgt der Ausschluss ohne vorherige Anhörung des betreffenden Mitgliedes.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
- die Mitteilung von Anschriftenänderungen,
- Änderungen der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren,
- Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind. (z. B. Eintritt in Rente, Beendigung der Schulausbildung).
Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Absatz 1 bis 3 nicht mitteilt, gehen nicht zulasten des Vereins und können diesem nicht entgegen gehalten werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrage und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ein Mitglied, das selbst nach zweimaliger Anmahnung den Mitgliedsbeitrag schuldig bleibt kann auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Vorstand
- Mitgliederversammlung
- Kontrollausschuss
- Konsultationsausschuss
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Kassenwart
- Sekretär
- Imam im Amt (Vorbeter)
- Ein freies Mitglied
- Ein freies Mitglied
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Sekretär, der Kassierer und der Imam. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Hiervon muss einer der 1. oder 2. Vorsitzende sein.
Wählbar in den Vorstand sind volljährige Muslime.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen werden. Er leitet die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse und Referenten zur Bewältigung seiner Aufgaben zu benennen.
Der Vorstand hält mindestens vier Sitzungen im Jahr ab. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 5 Vorstandsmitgliedern, darunter einem der beiden Vorsitzenden und dem Imam und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der Imam im Amt ist für alle religiösen Angelegenheiten im Verein verantwortlich.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand einen Nachfolger für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Scheiden drei oder mehr Vorstandsmitglieder aus, so soll die Mitgliederversammlung innerhalb von sechs Wochen einen neuen Vorstand wählen.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sowie die restlichen Mitglieder des Vorstandes, bis auf den Imam, werden von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. Anschließend wählt der Vorstand aus seinen Reihen den Sekretär und den Kassenwart. Die Wahl muss in der ersten Vorstandsitzung erfolgen. Der Imam wird nicht gewählt und befindet sich ständig im Vorstand. Bis zur Amtsübernahme des neuen Vorstandes bleibt der bisherige Vorstand im Amt. Wiederwahl ist möglich.
§ 8 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jedes Mitglied hat das Recht zu wählen und auch gewählt zu werden. Jede Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungs- und einen Protokollführer.
Mindestens einmal in Jahr, möglichst in erstem Quartal des Geschäftsjahres an einem arbeitsfreien Tag soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird von dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen. Dabei ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
- Die Mitglieder des Vorstandes, den Kontrollausschuss und den Konsultationsausschuss zu wählen.
- Entlastung des Vorstandes.
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
- Billigung des Haushaltsplans und der Ausgaben.
- Entscheidungen über eventuelle Ausschlussanträge.
- Entscheidung über die Mitgliedschaften in verschiedenen Dachorganisationen.
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
- Beschlussfassung über sonstige Anträge, die entweder von Vorstand vorbereitet und eingebracht oder von jedem Mitglied gestellt werden.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe, beim Vorstand beantragt wird.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen. Dabei ist die Tagesordnung anzugeben.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebener, gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins muss eine Mehrheit, von 3/4 der abgegebenen Stimmen erfolgen.
Eine Änderung des Zweckes des Vereins muss ebenfalls mit einer Mehrheit von 3/4 abgegebenen Stimmen erfolgen.
In der Einladung zu einer Sitzung, bei der die Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Zweckes des Vereins auf der Tagesordnung steht, ist auf die Notwendigkeit des Erreichens einer qualifizierten Mehrheit bei Abstimmung hinzuweisen.
§ 11 Protokoll
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungs- und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Kontrollausschuss
Von der Mitgliederversammlung werden drei Mitglieder des Kontrollausschusses gewählt. Die Aufgabe des Kontrollausschusses besteht darin, einzeln oder gemeinsam die Tätigkeiten des Vorstandes, sowie die Rechnungen des Vereins zu überprüfen. Sie können die Prüfungsergebnisse dem Vorstand mitteilen und auch die notwendigen Maßnahmen ergreifen. Der Kontrollausschuss muss am Ende jeder Tätigkeitsperiode – mindestens jedoch einmal im Jahr – der Mitgliederversammlung Bericht erstatten. Die Mitglieder des Kontrollausschusses tragen nur gegenüber der Mitgliederversammlung Verantwortung.
§ 13 Konsultationsausschuss
Die Mitgliederversammlung wählt weitere 8 (acht) Mitglieder als Konsultationsausschuss. Dieser Ausschuss hat lediglich eine beratende Funktion, wenn seine Mitwirkung bei der Entscheidung von schwierigen Fällen vom Vorstand gewünscht wird. Die Entscheidung des Ausschusses ist nicht zwingend.
§ 14 Finanzierung
Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuwendungen sowie Schenkungen.
Die ordentlichen Mitglieder sind zu regelmäßigen Beitragszahlungen verpflichtet. Ehrenmitglieder sind nicht verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu entrichten, können dies aber tun.
Die Beiträge, Spenden, finanziellen Zuwendungen, Schenkungen usw. sind sämtlich zu überweisen auf folgendes Konto bei der Stadtsparkasse Oberhausen: 241885
§ 15 Immobilien
Der Verein ist berechtigt, im Rahmen seiner Ziele Immobilien zu erwerben, zu verkaufen bzw. anzumieten oder zu vermieten.
§ 16 Mitgliedschaft bei Dachorganisationen
Der Verein kann Mitglied in mehreren Dachorganisationen sein. Über den Anschluss zu einer Dachorganisation entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Verpflichtungen gegenüber der Dachorganisation werden durch ein gesondertes Regelwerk festgeschrieben. Dieses Regelwerk schlägt der Vorstand der Mitgliederversammlung vor, welche seinem Einsatz zustimmen muss. Der Verein ist Mitglied der Islamischen Gemeinschaft der Bosniaken in Deutschland e.V. (IGBD).
§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 Nr. 2 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden die Mitglieder des Vorstandes als Liquidatoren eingesetzt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an: Zentralrat der Muslime in Deutschland (ZMD), Postfach 260230, 50515 Köln, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 Vereinssprache
Die Sprache des Vereins ist bosnisch und deutsch.
§ 19 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 10.04.2011 von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert und neugefasst worden.
Die Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die bisherige Satzung mit dem amtlichen Eintragungsdatum vom 20. April 1994.